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Kopf­tuch-Ver­bo­te an Schulen

Ein 14-jähriges Mädchen, von den Medien Leyla genannt, wird von der Schule Thun verwiesen, weil es entschlossen hat, ein Kopftuch gemäss seiner religiösen und kulturellen Überzeugung zu tragen. Der Reflex, hier eine Kultur- und Integrations-Debatte loszutreten, ist fehlgeleitet und falsch.

Die Verfassung garantiert uns allen nach Art. 10 BV persönliche Freiheit und das Recht auf Selbstentfaltung und -verwirklichung. Dies umfasst unter anderem das Recht, dass jeder selber über seine Kleidung und sein Outfit entscheiden kann. Dieses Grundrecht gilt natürlich nicht uneingeschränkt. Sobald sexuelle Aspekte das Äussere eines Menschen dominieren, kann das Recht auf persönliche Freiheit gewissen Einschränkungen unterliegen.

Wir sprechen hier nicht über eine Burka. Es geht um ein Kopftuch, welches das Gesicht des Mädchens nicht verdeckt. Burkas an Schulen sind dagegen nicht zu tolerieren, nur schon weil die Identität des Menschen nicht mehr erkennbar ist. Aber es geht in diesem Fall nicht darum, über Burkaverbote zu diskutieren. Ein Kopftuch ist der Stein des Anstosses.

Wir könnten vergleichsweise über Verbote von T-Shirts mit Aufschrift, über Verbote von Mützen, über Verbote von zerissenen Jeans, über Verbote von Piercings und Tattoos debattieren. Dann wird uns allen schnell klar, dass ein Verbot eines Kopftuches eine unverhältnismässige Einschränkung unseres eigenen Rechtes, die Erscheinung zu bestimmen, bedeutet. Hier liegt des Pudels Kern begraben.

Das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, ist ein unverhältnismässiger Eingriff in die Selbstbestimmung dieser Jugendlichen. Darüber hinaus ist ein ein Eingriff in unsere verfassungsmässigen Rechte. Kopftuchverbote an Schulen sind mit unserer Verfassung nicht vereinbar. Das Bundesgericht wird sich dieser Meinung hoffentlich anschliessen.